§ 1 Name und Zeichen
1.1
Der am 3. Mai 1990 gegründete und beim Kreisgericht Wolgast eingetragene Verein führt den Namen, “Segel Club Wolgast eV) (SCW) und hat seinen Sitz in Wolgast.
Der Verein versteht sich als Nachfolger, der am 07.10.1947 gegründeten 550 “Anker“, sowie der Sektion Segeln der Betriebssportgemeinschaft Motor Wolgast.
1.2
Die Verfassung des SCW wird durch diese Satzung bestimmt. Die Fassung vom 06.02.1992 wird hierdurch ersetzt. § 25 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt nachrangig.
1.3
Der Clubstander ist ein blau-weißer Wimpel, der in 4 Felder geteilt ist (geviert). Die Farbfelder sind diagonal versetzt, am Flaggenstock oben beginnend mit blau. In der Mitte des Wimpels befindet sich das Wappen der Stadt Wolgast (Mittelschild). Der Stander darf nur auf Booten und Yachten der Mitglieder des Vereins geführt werden.
1.4
Der Verein ist Mitglied im Deutschen Segler-Verband und im Seglerverband MecklenburgVorpommern.
§ 2 Ziel und Zweck
2.1
Der SC W versteht sich als ein Interessenvertreter von Seglern der Stadt Wolgast und Umgebung.
2.2
Das Anliegen des SCW besteht in der Förderung des Fahrten-, Freizeit- und Regattasegelns, sowie in der Ausbildung von Kindern und Jugendlichen im Segelsport.
2.3
Durch öffentliches Auftreten trägt der SCW zur maritimen Ausstrahlung der Stadt Wolgast bei.
2.4
Der SCW verfolgt selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn.
2.5
Mittel des SCW dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen, aus Mitteln des Vereins,
2.6
Der Club unterhält eine Jugendabteilung. Diese gibt sich eine Jugendordnung.
§ 3 Die Organe des SCW
3.1
Die Organe des SCW sind:
§ 4 Die Mitgliederversammlung
4.1
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des SCW.
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4.2
Die Mitgliederversammlung wählt einzeln die Vorstandsmitglieder, den Vorsitzenden und die Revisionskommission für die Dauer von 3 Jahren. Es erfolgt eine geheime Wahl auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes.
4.3
Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
4.4
Beschlussfähigkeit
§ 5 Organisatien der Mitgliederversammlung
5.1
Die Mitgliederversammlungen werden zu Terminen, gem. der Vereinsordnung durchgeführt.
5.2
über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den Mitgliedern zugänglich sein. Mit Beendigung der Mitgliederversammlung gilt die Niederschrift der jeweils zurückliegenden Mitgliederversammlung als bestätigt.
5.3
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder dies gegenüber dem Vorstand verlangen.
5.4
Als regelmäßige Informationsquelle für Vereinsbelange und -beschlüsse gelten die Aushänge am ‘Schwarzen Brett‘ im Vereinsgebäude.
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6 Der Vorstand
6.1
Der Vorstand setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern zusammen:
1. dem Vorsitzenden
2. dem Stellvertreter
3. dem Schatzmeister/Schriftführer
4. dem Jugendleiter
5. dem Technischen Leiter
6. dem Sportwart
6.2
Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter vertreten den SCW im Rechtsverkehr. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzen ‘sntntungsberechtigt ist.
6.3
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschliesst mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6.4
Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für die restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden. Sollten in einer Amtszeit mehr als zwei der gewählten Vorstandsmitglieder ausscheiden, so erfolgt eine Nachwahl aller nicht gewählten Vorstandsmitglieder für die Restamtszeit, oder es gilt die Notbestellung durch das Amtsgericht (29fl).
6.5
Der Vorstand tritt gem. der Vereinsordnung zusammen. Es ist eine Niederschrift anzufertigen
6.6 Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
§ 7 Revisionskommission
7.1
Die Revisionskormnission setzt sich aus mindestens zwei Mitgliedern zusammen. Ihren Vorsitzenden bestimmt sie selbst. Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Die Revisionskommision nur der Mitgliederversammlung direkt verantwortlich.
24.03.1995
7.2
Der Revisionskommission obliegt die Kontrolle der Einhaltung des Jahres- und Haushaltplanes sowie der Beschlüsse des SCW.
7.3
Die Revisionskommission legt ihren Jahresbericht der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vor.
§ 8 Finanzierung
8.1
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
8.2
Der SCW finanziert sich durch die Erhebung von Beiträgen, Aufnahmegebühren, Liegeplatzgebühren und aus seinen sonstigen Einnahmen sowie Zusatzgebühren.Zu sonstigen Einnahmen zählen auch Spenden und andere Zuwendungen.
8.3
Der SCW erhebt von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge für das laufende Geschäftsjahr.
8.4
Von neu aufgenommenen Mitgliedern wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Dies gilt nicht für jugendliche Mitglieder, die zu ordentlichen Mitgliedern werden.
8.5
Im zurückliegenden Jahr fällige, nicht erbrachte Arbeitsstunden sind mit dem jeweils gültigen Stundensatz zu bezahlen.
8.6
Der Jahresbeitrag ist jeweils am ersten Werktag des Geschäftsjahres fällig, ebenso der finanzielle Ausgleich nicht erbrachter Arbeitsstunden des Vorjahres.
8.7
Verspätete Zahlungen werden mit einem Aufschlag von 1/4 des fälligen Betrages versehen.
8.8
Die Einhaltung der Fälligkeit gilt als erfüllt, wenn dem SCW der Betrag am Fälligkeitstag zur Verfügung steht oder die erfolgte Einzahlung bis zu diesem Termin durch Post- oder Bankbelege nachgewiesen werden kann.
§ 9 Mitgliedschaft
9.1 Der Club unterscheidet folgende Mitglieder:
9.2
Mitglied können natürliche und juristische Personen werden.
9.3
Aufnahmeanträge sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Zwei stimmberechtigte Mitglieder, & mindestens vier Jahre dem Club angehören, müssen als Bürgen den Antrag unterzeichnen. Dies gilt nicht Ihr Familienangehörige ersten Grades ordentlicher Mitglieder. Der Bürge hat nicht die Stellung eines Gesamtschuldners im Sinne des BGB, sondern die Aufgabe, dem neuen Mitglied bei der Integration im Verein behilflich zu sein und sich stärker zu engagieren als es sonst von einem Vereinsmitglied erwartet wird.
9.4
Bei Eignergemeinschaft (außer Eheleute) von Booten haben alle Anteilseigner Club-Mitglieder zu werden.
§ 10 Ende der Mitgliedschaft
10.1
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß; bei juristischen Personen auch durch Auflösung. 10.2
Die Austrttserklärung muss in schriftlicher Form vor dem Austritt an den Vorstand übergeben werden. Bereits entstandene bzw. mit dem Austritt entstehende Ansprüche des Vereins gegenüber dem austretenden Mitglied werden dadurch nicht aufgehoben.
10.3
Als härtestee Strafe für ein Mitglied gilt der Ausschluss durch die Mitgliederversammlung. Ein Antrag auf Ausschluss ist durch den Vorstand an die Mitgliederversammlung zu stellen, wenn:
10.4
Beim Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermöges bzw. gezahlter Mitgliedsbeiträge.
11 Rechte eines Mitgliedes
11.1
Nur Mitglieder können Rechte wahrnehmen.
11.2
Jedes Mitglied hat das Recht:
11.3
Anträge, die wesentlichen Charakter haben und zur Abstimmung durch die Mitgliederversammlung gelangen sollen, sind von ordentlichen Mitgliedern zu stellen.
11.4
Der Liegeplatz wird durch die Zuweisung nicht Eigentum des Mitgliedes. Zeitweilig nicht benutzte Liegeplätze können durch den Hafenmeister an Gastlieger übergeben werden.
11.5
Die kommerzielle Nutzung oder anderweitige Überlassung des zugewiesenen Bootsliegeplatzes ist grundsätzlich nicht gestattet.
11.6
Gäste des Mitgliedes dürfen grundsätzlich nur in seiner Begleitung das Vereinsgelände betreten sowie sein Boot benutzen, sofern Beginn und/oder Ziel einer möglichen Bootsfahrt das Vereinsgelände sind, es sei denn, eine anders lautende Zustimmung vom Hafenmeister wird zuvor eingeholt.
11.7
Jedes Mitglied kann einen schriftlichen Antrag an den Vorstand auf Entscheidung einreichen, wenn es aus Härtefällen oder anderen wichtigen Gründen nicht in der Lage ist, zeitweilig den Regelungen der Satzung zu entsprechen.
§ 12 Pflichten der Mitglieder
12.1
Jedes Mitglied hat die Pflicht:
12.2
Durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstandene Schäden an Vereinseinrichtungen hat das verursachende Mitglied zu tragen.
12.3
Jedes Mitglied hat für sein im Club untergestelltes Boot eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
12.4
Jedes Mitglied kann durch Beschluss fir ein Jahr als Bürge gern. Ziff. 9.3 fimgieren.
24.03. 1995