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Unsere Satzung
(Stand 24.03.1995) |
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§ 1 Name und Zeichen
1.1
Der am 3. Mai 1990 gegründete und beim Kreisgericht
Wolgast eingetragene Verein führt den Namen, “Segel
Club Wolgast eV) (SCW) und hat seinen Sitz in Wolgast.
Der Verein versteht sich als Nachfolger, der am 07.10.1947 gegründeten
550 “Anker“, sowie der Sektion Segeln der Betriebssportgemeinschaft
Motor Wolgast.
1.2
Die Verfassung des SCW wird durch diese Satzung
bestimmt. Die Fassung vom 06.02.1992 wird hierdurch ersetzt. §
25 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt nachrangig.
1.3
Der Clubstander ist ein blau-weißer Wimpel,
der in 4 Felder geteilt ist (geviert). Die Farbfelder sind diagonal
versetzt, am Flaggenstock oben beginnend mit blau. In der Mitte
des Wimpels befindet sich das Wappen der Stadt Wolgast (Mittelschild).
Der Stander darf nur auf Booten und Yachten der Mitglieder des
Vereins geführt werden.
1.4
Der Verein ist Mitglied im Deutschen Segler-Verband
und im Seglerverband MecklenburgVorpommern.
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§ 2 Ziel und Zweck
2.1
Der SC W versteht sich als ein Interessenvertreter
von Seglern der Stadt Wolgast und Umgebung.
2.2
Das Anliegen des SCW besteht in der Förderung
des Fahrten-, Freizeit- und Regattasegelns, sowie in der Ausbildung
von Kindern und Jugendlichen im Segelsport.
2.3
Durch öffentliches Auftreten trägt der
SCW zur maritimen Ausstrahlung der Stadt Wolgast bei.
2.4
Der SCW verfolgt selbstlos, ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er erstrebt keinen
Gewinn.
2.5
Mittel des SCW dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen,
aus Mitteln des Vereins,
2.6
Der Club unterhält eine Jugendabteilung. Diese
gibt sich eine Jugendordnung.
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§ 3 Die Organe des SCW
3.1
Die Organe des SCW sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- die Revisionskommission,
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§ 4 Die Mitgliederversammlung
4.1
Die Mitgliederversammlung ist das höchste
Organ des SCW.
24.03.1995
4.2
Die Mitgliederversammlung wählt einzeln
die Vorstandsmitglieder, den Vorsitzenden und die Revisionskommission
für die Dauer von 3 Jahren. Es erfolgt eine geheime Wahl auf
Antrag eines ordentlichen Mitgliedes.
4.3
Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung
sind insbesondere
- Bestätigung des Jahres- und Haushaltsplanes
sowie des Jahresberichtes des Vorstandes und der Revisionskommission,
- Abstimmung über vom Haushaltsplan abweichende
Geschäfte,
- Festlegung der Beitragshöhe, Arbeitsstundenzahl
je Mitglied mit Stundensatz (€/h) sowie die Aufnahmegebühr
für das folgende Geschäftsjahr,
- Festlegung von Zusatzgebühren der Mitglieder
bei außerordentlicher finanzieller Belastung des SCW,
- Vergabe von Bootsliegeplätzen,
- Entscheidung aber Disziplinarmaßnahmen gegen
Mitglieder,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Satzungsänderungen
(Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung
des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung der zuständigen
Finanzbehörde ausgeführt werden.)
- Abstimmung zur Aufnahme von Mitgliedern.
4.4
Beschlussfähigkeit
- Bei Beschlussfassung müssen 1/4 der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein.
- Zur Beschlussfassung reicht die Mehrheit der beschlussfähigen
Versammlung.
- Bei Satzungsänderungen und Misstrauensanträgen
bedarf es der Zustimmung von 3/4 der beschlussfähigen Versammlung.
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§ 5 Organisatien der Mitgliederversammlung
5.1
Die Mitgliederversammlungen werden zu
Terminen, gem. der Vereinsordnung durchgeführt.
5.2
über die Mitgliederversammlung ist
eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den Mitgliedern zugänglich
sein. Mit Beendigung der Mitgliederversammlung gilt die Niederschrift
der jeweils zurückliegenden Mitgliederversammlung als bestätigt.
5.3
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder
wenn mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder dies gegenüber
dem Vorstand verlangen.
5.4
Als regelmäßige Informationsquelle
für Vereinsbelange und -beschlüsse gelten die Aushänge
am ‘Schwarzen Brett‘ im Vereinsgebäude.
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6 Der Vorstand
6.1
Der Vorstand setzt sich aus ordentlichen
Mitgliedern zusammen:
1. dem Vorsitzenden
2. dem Stellvertreter
3. dem Schatzmeister/Schriftführer
4. dem Jugendleiter
5. dem Technischen Leiter
6. dem Sportwart
6.2
Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter
vertreten den SCW im Rechtsverkehr. Im Innenverhältnis wird
bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung
des Vorsitzen ‘sntntungsberechtigt ist.
6.3
Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschliesst
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6.4
Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
kann für die restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger
bestellt werden. Sollten in einer Amtszeit mehr als zwei der gewählten
Vorstandsmitglieder ausscheiden, so erfolgt eine Nachwahl aller
nicht gewählten Vorstandsmitglieder für die Restamtszeit,
oder es gilt die Notbestellung durch das Amtsgericht (29fl).
6.5
Der Vorstand tritt gem. der Vereinsordnung
zusammen. Es ist eine Niederschrift anzufertigen
6.6 Der Vorstand hat insbesondere folgende
Aufgaben:
- Führung der Geschäfte,
- die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen,
- das Vermögen des SCW ordnungsgemäß
zu verwalten sowie über alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß
Buch zu führen,
- nach Schluss des Geschäftsjahres einen Jahresbericht
der Mitgliederversammlung vorzulegen,
- einen Haushaltsplan für das Geschäftsjahr
zu erstellen,
- Aufgaben festzulegen, die im Jahresplan keine
Berücksichtigung finden konnten,
- Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
- Aussprechen von Hausverboten,
- von Vorschlägen für die Beschlussfassung
durch die Mitgliederversammlung,
- Abmahnung von Mitgliedern durch Aushang bzw.
einmaligen Brief bei Zahlungssäumigkeit und sonstige Verstöße
gegen die Satzung.
- Jedes Vorstandsmitglied kann im Innenverhältnis
im besonderen Bedarfsfall oder bei Gefahr in Verzug zur Aufrechterhaltung
bzw. Durchsetzung der Clubinteressen eine vorläufige Anordnung
treffen
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§ 7 Revisionskommission
7.1
Die Revisionskormnission setzt sich aus
mindestens zwei Mitgliedern zusammen. Ihren Vorsitzenden bestimmt
sie selbst. Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Die
Revisionskommision nur der Mitgliederversammlung direkt verantwortlich.
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7.2
Der Revisionskommission obliegt die Kontrolle
der Einhaltung des Jahres- und Haushaltplanes sowie der Beschlüsse
des SCW.
7.3
Die Revisionskommission legt ihren
Jahresbericht der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vor.
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§ 8 Finanzierung
8.1
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
8.2
Der SCW finanziert sich durch die Erhebung
von Beiträgen, Aufnahmegebühren, Liegeplatzgebühren
und aus seinen sonstigen Einnahmen sowie Zusatzgebühren.Zu
sonstigen Einnahmen zählen auch Spenden und andere Zuwendungen.
8.3
Der SCW erhebt von seinen Mitgliedern
Jahresbeiträge für das laufende Geschäftsjahr.
8.4
Von neu aufgenommenen Mitgliedern wird
eine Aufnahmegebühr erhoben. Dies gilt nicht für jugendliche
Mitglieder, die zu ordentlichen Mitgliedern werden.
8.5
Im zurückliegenden Jahr fällige,
nicht erbrachte Arbeitsstunden sind mit dem jeweils gültigen
Stundensatz zu bezahlen.
8.6
Der Jahresbeitrag ist jeweils am ersten
Werktag des Geschäftsjahres fällig, ebenso der finanzielle
Ausgleich nicht erbrachter Arbeitsstunden des Vorjahres.
8.7
Verspätete Zahlungen werden mit einem
Aufschlag von 1/4 des fälligen Betrages versehen.
8.8
Die Einhaltung der Fälligkeit gilt
als erfüllt, wenn dem SCW der Betrag am Fälligkeitstag
zur Verfügung steht oder die erfolgte Einzahlung bis zu diesem
Termin durch Post- oder Bankbelege nachgewiesen werden kann. |
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§ 9 Mitgliedschaft
9.1Der Club unterscheidet folgende Mitglieder:
- ordentliches Mitglied,
Mitglieder mit Stimmrecht (grundsätzlich) ab 19. Lebensjahr,
- jugendliches Mitglied,
Mitglieder ohne Stimrnrecht bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Sie können danach auf Antrag ordentliches Mitglied werden.
- unterstützendes Mitglied,
Mitglieder, die den Sport nicht aktiv ausüben, jedoch den
Club in seinen Zielen unterstützen Sie sind nicht stimmberechtigt.
Sie haben keine Rechte und Pflichten im Sinne der Satzung.
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- Ehrenmitglied,
Ehrenmitglider sind Personen, die sich um den Club besonders verdient
gemacht haben. Sie werden durch die Mitgliederversammlung als
solche ernannt. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt
9.2
Mitglied können natürliche und
juristische Personen werden.
9.3
Aufnahmeanträge sind dem Vorstand
schriftlich einzureichen. Zwei stimmberechtigte Mitglieder, &
mindestens vier Jahre dem Club angehören, müssen als Bürgen
den Antrag unterzeichnen. Dies gilt nicht Ihr Familienangehörige
ersten Grades ordentlicher Mitglieder. Der Bürge hat nicht
die Stellung eines Gesamtschuldners im Sinne des BGB, sondern die
Aufgabe, dem neuen Mitglied bei der Integration im Verein behilflich
zu sein und sich stärker zu engagieren als es sonst von einem
Vereinsmitglied erwartet wird.
9.4
Bei Eignergemeinschaft (außer Eheleute)
von Booten haben alle Anteilseigner Club-Mitglieder zu werden. |
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§ 10 Ende der Mitgliedschaft
10.1
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt
oder Ausschluß; bei juristischen Personen auch durch Auflösung.
10.2
Die Austrttserklärung muss in schriftlicher
Form vor dem Austritt an den Vorstand übergeben werden. Bereits
entstandene bzw. mit dem Austritt entstehende Ansprüche des
Vereins gegenüber dem austretenden Mitglied werden dadurch
nicht aufgehoben.
10.3
Als härtestee Strafe für ein
Mitglied gilt der Ausschluss durch die Mitgliederversammlung. Ein
Antrag auf Ausschluss ist durch den Vorstand an die Mitgliederversammlung
zu stellen, wenn:
- Mitgliedsbeiträge Ihr das laufende Jahr nicht
bis 30.03. des Jahres bezahlt wurden, einschließlich der
Geldleistung des Vorjahres flur nicht erbrachte Arbeitsstunden
und sonstiger finanzieller Pflichten,
- Mitglieder in ihrem Verhalten dem Zweck des SCW
entgegenwirken bzw. sein Ansehen herabsetzen,
- ordnungswiedrige bzw. strafbare Handlungen, insbesondere
gegen eigene Mitglieder begangen werden.
10.4
Beim Ausscheiden aus dem Verein hat ein
Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermöges
bzw. gezahlter Mitgliedsbeiträge. |
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11 Rechte eines Mitgliedes
11.1
Nur Mitglieder können Rechte wahrnehmen.
11.2
Jedes Mitglied hat das Recht:
- an den Mitgliederversammlungen und am Vereinsleben
teilzunehmen,
- Anfragen an die Mitgliederversammlung und den Vorstand
zu stellen,
- die Anlagen und Einrichtungen des Clubs zu nutzen.
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11.3
Anträge, die wesentlichen Charakter
haben und zur Abstimmung durch die Mitgliederversammlung gelangen
sollen, sind von ordentlichen Mitgliedern zu stellen.
11.4
Der Liegeplatz wird durch die Zuweisung
nicht Eigentum des Mitgliedes. Zeitweilig nicht benutzte Liegeplätze
können durch den Hafenmeister an Gastlieger übergeben
werden.
11.5
Die kommerzielle Nutzung oder anderweitige
Überlassung des zugewiesenen Bootsliegeplatzes ist grundsätzlich
nicht gestattet.
11.6
Gäste des Mitgliedes dürfen
grundsätzlich nur in seiner Begleitung das Vereinsgelände
betreten sowie sein Boot benutzen, sofern Beginn und/oder Ziel einer
möglichen Bootsfahrt das Vereinsgelände sind, es sei denn,
eine anders lautende Zustimmung vom Hafenmeister wird zuvor eingeholt.
11.7
Jedes Mitglied kann einen schriftlichen
Antrag an den Vorstand auf Entscheidung einreichen, wenn es aus
Härtefällen oder anderen wichtigen Gründen nicht
in der Lage ist, zeitweilig den Regelungen der Satzung zu entsprechen. |
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§ 12 Pflichten der Mitglieder
12.1
Jedes Mitglied hat die Pflicht:
- die Vereinsinteressen in jeder Hinsicht zu wahren
und zu fördern,
- sich auf der Grundlage der Satzung aktiv für
die Ziele des SCW einzusetzen,
- bei der Instandhaltung und Erweiterung der vereinseigenen
Anlagen entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes aktiv
mitzuarbeiten,
- die Mitgliedsbeiträge und sonstige geldliche
Verpflichtungen an den Club pünktlich zu entrichten.
- Eigentumsnachweise für seine im Verein untergebrachten
Boote vorzulegen. (Der Nachweis bei jugendlichen Mitgliedern kann
auf Eigentum des Erziehungsberechtigten! gesetzlichen Vertreters
basieren.)
- die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
zu akzeptieren und aktiv an deren Realisierung mitzuwirken.
12.2
Durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz
entstandene Schäden an Vereinseinrichtungen hat das verursachende
Mitglied zu tragen.
12.3
Jedes Mitglied hat für sein im Club
untergestelltes Boot eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
12.4
Jedes Mitglied kann durch Beschluss fir
ein Jahr als Bürge gern. Ziff. 9.3 fimgieren.
24.03. 1995 |
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